Gebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung der Kirchhöfe Spechtstraße und Seegefelder Straße der ev. Kirchengemeinde Falkensee Seegefeld

vom 01. Januar 2022

Nach § 44 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. - FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183) hat der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Falkensee-Seegefeld in der Sitzung vom 01. November 2021 für die Friedhöfe Seegefelder Straße und Spechtstraße nachstehende Friedhofsgebührenordnung erlassen:

Die Gebührenordnung erhalten sie hier als pdf.-Dokument zum Download:

Kostenbeispiele Feuerbestattung

 

Urnengemeinschaftsanlage „Rote Tafeln“ Friedhof Seegefelder Straße

 

4.9

Urne in Gemeinschaftsanlage (UGA)

einschließlich Anlage, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger zzgl. Namensnennung

575,00 €

3.2

unterirdische Bestattung in einer Urnenstelle

(Herstellen und Schließen eines Urnenlochs)

85,00 €

7.2

Trauerfeier, stille Abschiednahme oder Aufbahrung in der Kapelle Seegefelder Straße

Nutzungsdauer bis 30 min

50,00 €

 

Namentliche Nennung Tafel

(Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbejahr)

105,00 €

 

 

 

 

Gesamtkosten

815,00 EUR

 

Folgekosten

 

2.1

Friedhofsunterhaltsgebühr (FUG) alle 2 Jahre

50,00 €

 

oder einmalig 20 Jahre

500,00 €

 

 

Urnen-Sonderwahlstelle Beispiel Friedhof Spechtstraße

 

4.8

Urnen-Sonderwahlstelle

bis zu zwei Urnen

600,00 €

3.2

unterirdische Bestattung in einer Urnenstelle

(Herstellen und Schließen eines Urnenlochs)

85,00 €

7.1

Trauerfeier, stille Abschiednahme oder Aufbahrung in der Kapelle Spechtstraße

Nutzungsdauer bis 30 min

80,00 €

6.4

Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals bis zu einer Größe von 0,5 m2

70,00 €

 

Grabstelle auslegen mit Schieferbruch

20,00 €

 

Gesamtkosten

855,00 EUR

 

Folgekosten

 

2.1

Friedhofsunterhaltsgebühr (FUG) alle 2 Jahre

50,00 €

 

oder einmalig 20 Jahre

500,00 €

 

Kostenbeispiele Erdbestattung

 

Erd-Wahlgrabstätte Seegefelder Straße

 

4.2

Erd-Wahlgrabstätte je Grabstelle

1.250,00 €

3.1

unterirdische Bestattung in einer Erdwahl- oder Erdreihengrabstätte

(Herstellen und Schließen eines Einzelerdgrabes)

635,00 €

7.2

Trauerfeier, stille Abschiednahme oder Aufbahrung in der Kapelle Seegefelder Straße

Nutzungsdauer bis 30 min

50,00 €

6.1

Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmals bis zu einer Breite von 55 cm

175,00 €

 

 

 

 

Gesamtkosten

2.110,00 EUR

 

Folgekosten

 

2.1

Friedhofsunterhaltsgebühr (FUG) alle 2 Jahre

50,00 €

 

oder einmalig 20 Jahre

500,00 €

 

 

 

Grabstättenarten

Folgende Arten von Grabstätten hält die Kirchengemeinde vor (Auszüge Friedhofsgesetz ev. - FhG ev)

Erdreihengrabstätte

In Erdreihengrabstätten erfolgt die Bestattung grundsätzlich in Särgen. Jede Erdreihengrabstätte besteht nur aus einer Grabstelle und in ihr darf nur ein Sarg/Leichnam bestattet werden.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.

Erdwahlgrabstätte/Erd-Doppelwahlgrabstätte

In Erdwahlgrabstätten erfolgt die Bestattung grundsätzlich in Särgen. Erdwahlgrabstätten können aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Grabstelle dürfen ein Sarg und bis zu zwei Urnen bestattet werden.

Eine Verlängerung von Nutzungsrechten ist zulässig.

Kinderwahlgrabstätte

In Kindergrabstätten werden Kinder bestattet, die vor Vollendung des zwölften Lebensjahres verstorben sind. Die Bestattungen erfolgen in Särgen.

Urnenwahlgrabstätten/Urnen-Sonderwahlstellen

Urnenwahlgrabstätten können aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Grabstelle ist die Beisetzung einer Urne zulässig.

Urnenwahlgrabstätten zur unterirdischen Beisetzung mit zwei Grabstellen sind mindestens 0,70 x 0,70 m oder 0,50 m² groß. Urnenwahlgrabstätten mit vier Grabstellen sind mindestens 1 m x 1 m oder 1 m² groß.

Urnen-Sonderwahlstellen werden vom Friedhofsträger angelegt und instandgehalten

Die Verlängerung von Nutzungsrechten ist zulässig.

Urnengemeinschaftsgrabstätten

Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Anlagen zur unterirdischen Beisetzung von Urnen, bei denen die Lage der einzelnen Grabstelle nicht kenntlich gemacht wird. In jeder Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden.

Urnengemeinschaftsgrabstätten werden vom Friedhofsträger angelegt, instandgehalten und gepflegt. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Er-richtung von individuellen Grabmalen ist unzulässig.

Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.