Grabstättenarten Feuerbestattung

Urnenwahlgrabstätten/Urnensonderwahlstätten

Urnenwahlgrabstätten können aus mehreren Grabstellen bestehen.

Urnenwahlgrabstätten zur unterirdischen Beisetzung mit zwei Urnen (Grabstellen) sind mindestens 0,70 x 0,70 m oder 0,50 m² groß.

Urnenwahlgrabstätten mit vier Grabstellen sind mindestens 1 m x 1 m oder 1 m² groß.

Urnen-Sonderwahlstätten (Partnerstätte mit bis zu zwei Urnen) werden vom Friedhofsträger angelegt und instandgehalten.

Die Verlängerung von Nutzungsrechten ist zulässig.

 

Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGA)

Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Anlagen zur unterirdischen Beisetzung von Urnen, bei denen die Lage der einzelnen Grabstelle nicht kenntlich gemacht wird. In jeder Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden.

Urnengemeinschaftsgrabstätten werden vom Friedhofsträger angelegt, instandgehalten und gepflegt.

Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Errichtung von individuellen Grabmalen ist unzulässig. Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.

 

In den Gemeinschaftsanlagen (UGA/EGA) ist das Verlängern eines Nutzungsrechts nicht möglich

Grabstättenarten Erdbestattung

Erdreihengrabstätte/Erdgemeinschaftsgrabstätten

In Erdreihengrabstätten erfolgt die Bestattung grundsätzlich in Särgen. Jede Erdreihengrabstätte besteht nur aus einer Grabstelle und in ihr darf nur ein Sarg/Leichnam bestattet werden.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.

Erdwahlgrabstätte/Erd-Doppelwahlgrabstätte

In Erdwahlgrabstätten erfolgt die Bestattung grundsätzlich in Särgen. Erdwahlgrabstätten können aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Grabstelle dürfen ein Sarg und bis zu zwei Urnen bestattet werden.

Eine Verlängerung von Nutzungsrechten ist zulässig.

Kinderwahlgrabstätte

In Kindergrabstätten werden Kinder bestattet, die vor Vollendung des zwölften Lebensjahres verstorben sind. Die Bestattungen erfolgen in Särgen.

Eine Verlängerung von Nutzungsrechten ist zulässig.